Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma PD-Technik Ingenieurbüro GmbH
für Geschäfte im Bereich der Europäischen Union

 

1. Vertrag und Annahme.
Diese allgemeinen Lieferbedingungen sowie alle diesen Lieferbedingungen beigefügten und Bestandteil gewordene Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen stellen die gesamte vertragliche Vereinbarung zwischen Besteller und Verkäufer dar (die “Vereinbarung”). Der Begriff „Verkäufer“ bezeichnet nachfolgend die PD-Technik Ingenieurbüro GmbH, die im Rahmen dieser Lieferbedingungen der Hersteller und/oder Lieferant der an den Besteller verkauften Waren ist. Diese Lieferbedingungen zusammen mit dem Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder, falls vorliegend, dem (Kosten-)Voranschlag gelten ausschließlich und gehen jeglichen entgegenstehende oder abweichenden Bedingungen in einem sonstigen vom Besteller zu irgendeinem Zeitpunkt verwendeten Dokument, einschließlich Aufträgen und Bestellungen, vor, es sei denn, der Besteller teilt dem Verkäufer seine Einwände hiergegen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich mit, wodurch die erfolgte Annahme des Auftrags durch den Verkäufer unwirksam wird. Der fehlende Widerspruch des Verkäufers gegenüber abweichenden Bestimmungen im Auftrag oder in einem sonstigen vom Besteller verwendeten Dokument gelten weder als Erlass oder Verzicht der hierin erhaltenen Bestimmungen noch als Anerkennung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen durch den Verkäufer. DIE ANNAHME DES AUFTRAGS DES BESTELLERS DURCH DEN VERKÄUFER STEHT AUSDRÜCKLICH UNTER DEM VORBEHALT DER ANERKENNUNG DIESER LIEFERBEDINGUNGEN DURCH DEN BESTELLER.

2. Bestellung
Die Bestellung kann vom Besteller in jeder handelsüblichen Art und Weise, die von Besteller und Verkäufer als geeignet erachtet wird, erfolgen. Die Bestellung muss folgende Mindestangaben enthalten: genaue Bezeichnung des/r bestellten Produkt(e) einschließlich aller Spezifikationen, Menge, Preisangabe, Gesamtkaufpreis, Versandbestimmungen, geforderter Liefertermin, Rechnungs- und Lieferadresse, soweit vorhanden Bescheinigungen über Steuerbefreiungen sowie alle sonstigen besonderen Anweisungen. Alle in Bestellungen enthaltene Eventualverbindlichkeiten sind für den Verkäufer, soweit und solange der Verkäufer ihnen nicht zugestimmt hat, nicht verbindlich. Alle Bestellungen bedürfen der Annahme durch den Verkäufer. Nach Annahme der Bestellung durch den Verkäufer, kann der Besteller sich nur gegen Zahlung einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 5% des Bestellpreises („pauschalierte Entschädigung“) von der Bestellung lösen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Bestellers den Nachweis zu erbringen, dass der tatsächlich erlittene Schaden des Verkäufers geringer ist als die pauschalierte Entschädigung; ebenfalls unberührt bleibt das Recht des Verkäufers nachzuweisen, dass der tatsächlich erlittene Schaden höher als die pauschalierte Entschädigung ist. In beiden Fällen gilt statt der pauschalierten Entschädigung der tatsächliche Schaden als vom Besteller geschuldet. Jede vom Verkäufer verwendete Spezifikation, auf die Bezug genommen wird oder die als Anlage beigefügt ist, stellt eine Standardproduktbezeichnung dar, die in Typ und Beschaffenheit im Wesentlichen mit den vom Besteller bestellten/ gekauften Produkten identisch ist; die einzelnen Produkte können im Einzelnen in Design und Konstruktion hiervon abweichen. Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen dieses Vertrags, sind vom Verkäufer vorgenommene Angaben und Beschreibungen ausschließlich beschreibender Natur und gelten in keiner Weise als Zusicherung jeglicher Art. Dem Verkäufer ist das Recht vorbehalten, kleinere Änderungen des Designs und der Konstruktion vorzunehmen, soweit sie seinem Ermessen nach eine Verbesserung gegenüber vormals herrschender Praxis, wie gegebenenfalls in den Spezifikationen widergespiegelt oder beschrieben, darstellt. Der Verkäufer wird weder detaillierte Zeichnungen noch Fertigungszeichnungen seiner Produkte aushändigen noch soll dies von ihm verlangt werden.

3. Preise
Bis zur Bestätigung und Annahme des Auftrages durch den Verkäufer können die vom Verkäufer genannten Preise jederzeit von diesem abgeändert werden. Verlangt der Besteller Änderungen der Spezifikationen, Mengenangaben oder Zeichnungen/Abbildungen, die in der Bestellung enthalten sind und die vom Verkäufer bereits angenommen wurden, ist der Verkäufer berechtigt, den in der Bestellung bestimmten Preis, den Liefertermin oder beides in einem angemessen Maß anzugleichen.

4. Zahlungsbedingungen, Eigentum & Nichtzahlung
(a) Zahlungen für alle an den Besteller gelieferte Produkte im Rahmen dieser Vereinbarung sind netto mit Rechnungserhalt oder Lieferung, je nachdem welches zuerst eintritt, fällig und zahlbar. Der Besteller ist nicht zur Aufrechnung berechtigt, es sei denn die aufzurechnenden Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt und nicht weiter angreifbar. Je nach Angabe in der Bestellung sind Rechnungen in US-Dollar, EURO oder der darin genannten sonstigen Währung ausweisen und Zahlungen nach dieser Vorgabe zu tätigen, sofern nicht abweichend zwischen den Beteiligten schriftlich vereinbart. Die Zahlung ist an die in der Rechnung angegebene Stelle zu leisten. Der vom Verkäufer angegebene Preis enthält, soweit zutreffend, keine Warenumsatzsteuer, Gebrauchssteuer, Aufwand- und Gewerbesteuer, Einfuhrabgaben, Mehrwert- und Umsatzsteuer und ähnliche Steuerabgaben. Sofern der Verkäufer nach geltendem Recht verpflichtet ist, Steuern auf an den Besteller gelieferte Produkte zu zahlen oder einzuziehen, die aus dem Verkauf, Transport, Lieferung, Gebrauch oder Verbrauch dieses/r Produkts/e resultieren, wird der vom Besteller für diese(s) Produkt(e) zu zahlende Preis um den Betrag der Steuerabgabe erhöht und der Besteller zahlt diese Steuerabgabe als Teil des Kaufpreises für diese(s) Produkt(e), es sei denn, der Besteller legt im Voraus eine vollständige und zutreffende Ausnahmebescheinigung nach geltendem Recht vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird eine Verwaltungsgebühr entweder in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5%) des monatlich fälligen Gesamtbetrages oder in Höhe des gesetzlichen Höchstzinssatzes berechnet, je nachdem welcher geringer ist. Die Berechnung erfolgt täglich, die Begleichung monatlich. Der Besteller hat den Verkäufer für alle Kosten, einschließlich Anwaltskosten, schadlos zu halten, die im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen angefallen sind.
(b) Auf Verlangen des Verkäufers, sind Zahlungen mittels unwiderruflicher Garantie, Akkreditiv oder vergleichbarem Zahlungsmittel, welches vom Besteller zum Zeitpunkt der Bestellungsabgabe abzuschließen ist, zu leisten. Die im vorausgegangenen Satz genannte Garantie oder vergleichbares Instrument soll sowohl den Fall der Zahlungen von Teillieferung als auch Stornogebühren abdecken. Das Fehlen einer solchen Garantie oder gleichwertigen Instruments stellt für den Verkäufer einen Grund zum Rücktritt oder Stornierung der Bestellung dar.

5. Verfügbarkeit
Der Besteller erkennt an und stimmt zu, dass die Waren unter dem Vorbehalt ihrer Verfügbarkeit stehen. Der Verkäufer wird in angemessener Weise versuchen, die Waren verfügbar zu machen. Der Verkäufer kann jede Bestellung oder Teile einer Bestellung jederzeit ohne Angabe des Grundes und ohne Sanktion stornieren, wobei die einzige verbleibende Verpflichtung des Verkäufers in der Rückzahlung von bereits vom Besteller geleisteten Abschlags-/ Teilzahlungen besteht. Gerät der Besteller hinsichtlich der Begleichung einer Rechnung in Rückstand oder verletzt er in sonstiger Weise diese Vereinbarung, ist dem Verkäufer ein Wahlrecht eingeräumt, ob er (Teil-) Lieferungen aufgrund einer Bestellung zurückhält oder vom Besteller Vorauszahlung für noch ausstehende Lieferungen verlangt. Dem Verkäufer steht das Recht zu, die Ausführung von Bestellungen einzustellen oder Barzahlung, Sicherheitsleistung oder andere adäquate Sicherung zur Zufriedenheit des Verkäufers zu verlangen, wenn nach dessen Einschätzung die finanzielle Situation des Bestellers oder sonstige Versicherungsgründe eine solche Handlung rechtfertigen.

6. Versand, Übergabe & Annahme
(a) Alle nach diesen Lieferbedingungen vom Besteller gekauften Waren werden nach Incoterms 2010 FCA Produktionsstätte des Verkäufers versandt. Frachtkosten sind vom Empfänger zu bezahlen, es sei denn der Verkäufer hat zugestimmt, sie auf Grundlage allgemeiner Gebühren für Transportunternehmen auszulegen und auf die Rechnung zu setzen, wobei der Besteller zur Geltendmachung von Frachtforderungen verpflichtet bleibt.
(b) Nach Erhalt einer Bestellung teilt der Verkäufer einen ungefähren Liefertermin mit. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung gegenüber dem Besteller oder einem Dritten für Verlust oder Schäden, einschließlich mittelbare oder Folgeschäden, die aus einer verspäteten oder abweichenden Lieferung entstehen. Verzögert sich der Versand oder eine sonstige erforderliche Handlung aus dem Besteller zuzurechnenden Gründen, wird mit Mitteilung der Versandbereitschaft des Verkäufers an den Besteller der Rechnungsbetrag fällig und die auszuliefernden Waren werden sodann vom Verkäufer auf Risiko und Kosten des Bestellers vorgehalten. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bestellte Ware vor dem planmäßigen Liefertermin zu versenden, sofern der Besteller in seiner Warenbestellung nicht ausdrücklich festgeschrieben hat, dass die Ware nicht vor dem planmäßigen Liefertermin versendet werden dürfen und der Verkäufer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Abschnitt 11(c) bleibt unberührt.
(c) Mit Übergabe der Waren an den ersten beteiligten Transporteur tritt, ungeachtet der FCA Ortsangabe, der Lieferungserfolg ein und Eigentum und Gefahr gehen auf den Besteller über. Für Ansprüche wegen Verlust, Bruch oder Beschädigung der Waren (versteckt oder offensichtlich) ist ab diesem Zeitpunkt der Besteller verantwortlich und hat diese direkt gegen den jeweiligen Transporteur geltend zu machen. Der Verkäufer unterstützt den Besteller in angemessener Weise bei der Schadensregulierung. Mängel oder sonstige Fehler sind vom Besteller innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt der Warensendung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige gilt dies als uneingeschränkte Annahme der versandten Ware und als Verzicht auf Forderungen des Bestellers hinsichtlich Beschaffenheit, Menge oder Ordnungsmäßigkeit des jeweiligen Liefergegenstandes. FÜR ZUM EXPORT BESTIMMTE PRODUKTE GELTEN DIE FOLGENDEN ZUSÄTZLICHEN BESTIMMUNGEN: Alle Güter, Dienstleistungen, Software und/oder Technologien stehen unter dem Vorbehalt US-amerikanischer und, soweit anwendbar, lokaler Ausfuhrkontrollgesetze und –verordnungen. Der Besteller und dessen Tochter-, Schwester- sowie sonstige Konzerngesellschaften bestätigen, dass sie weder auf einer behördlichen Kontrollliste noch einer behördlichen Sperrliste gelistet sind. Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, ist der Besteller für die Einholung sämtlicher staatliche Ausfuhrberechtigungen (z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, etc.) verantwortlich, die für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren von einem Land, einschließlich der USA, erforderlich sind. Der Verkäufer ist weder gegenüber dem Besteller oder einem Dritten verantwortlich, falls sich eine erforderliche Ausfuhrberechtigung verzögert oder sie verweigert, widerrufen, beschränkt oder nicht erneuert wird, noch ist der Besteller von seiner Pflicht befreit, die Lieferung von berechtigungspflichtigen Waren anzunehmen oder diese zu bezahlen.
Willigt der Verkäufer ein und ist es ihm gesetzlich möglich, die Ausfuhrlieferung von seinem Betrieb aus durchzuführen, hat der Besteller die Kosten und Auslagen, einschließlich insbesondere solche, die ihm Rahmen der Erstellung von Herkunftsbescheinigungen, Bescheinigungen oder Erklärungen im Rahmen des Handelsvertrags, Ausfuhrberechtigungen, Konsulatsfakturen, Lagerkosten, Seetransport- und Kriegsrisikoversicherung, Gebühren des Transporteurs und inländische Frachtkosten, zu tragen; zahlbar mit Erhalt der entsprechenden Rechnungen. Soweit nicht anderweitig vom Besteller angewiesen, bereitet der Verkäufer konsularische und sonstige Legalisierungsdokumente nach pflichtgemäßem Ermessen vor, wohl aber unter Ausschluss der Haftung für Geldsanktionen und sonstige Abgaben aufgrund falscher oder unrichtiger Erklärungen. Es obliegt dem Besteller alle anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhr, Wirtschaftssanktionen, Antikorruption und Korruption, einschließlich, soweit maßgeblich, der Gesetze und Verordnungen der USA, einzuhalten und alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor der Einfuhr und/oder Ausfuhr, Wiederausfuhr und/oder Transfer von Waren, Bedienungssoftware und/oder Technologie einzuholen. Die Umleitung von Waren ist strengstens untersagt. Insoweit nicht alle maßgeblichen Gesetze und Verordnungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhr, Wirtschaftssanktionen, Antikorruption und Korruption eingehalten werden, kann dies ernsthafte Konsequenzen einschließlich insbesondere Geldbußen, Verlust von Einfuhr und/oder Ausfuhrprivilegierungen, Freiheitsstrafe und/oder die Listung auf schwarzen Listen der Regierungsbehörden nach sich ziehen.

7. Software
(a) Der Besteller erkennt an und willigt ein, dass in den versandten Waren Computersoftware und zugehörige Technologie installiert sein kann, die im Eigentum des Verkäufers steht oder für die dieser eine Lizenz von Dritten hält. Der Besteller erklärt sich in diesem Fall mit dem Nachfolgenden einverstanden:
(i) dem Besteller wird eine unübertragbare, gebührenfreie Lizenz zum Gebrauch der Software ausschließlich in Objekt-Code-Form gewährt;
(ii) jede so gewährte Lizenz ist ausschließlich auf den Gebrauch der die Software enthaltenen Ware in der vom Verkäufer autorisierten Art und Weise beschränkt;
(iii) der Besteller darf weder eine Unterlizenz der Software an eine andere Person erteilen noch seine Lizenzrechte übertragen;
und (iv) soweit hierin nicht gestattet, führen die hierin enthaltenen Bestimmungen zu keinem Erwerb von Rechten, Eigentum oder Anteilen an der Software durch den Besteller an irgendeinem Ort weltweit; überträgt der Besteller Eigentum an einem die Software enthaltenen Produkt, geht die erteilte Lizenz auf den Erwerber über.
(b) Die Änderung, Modifizierung, Entfernung oder unberechtigter Gebrauch von in einer gelieferten Ware enthaltenen Software, stellt eine Verletzung dieser Vereinbarung dar und führt zur automatischen Beendigung der in dieser Vereinbarung erteilten Lizenz.

8. Teillieferung
Der Verkäufer behält sich das Recht von Teillieferungen vor. Jede Teillieferung kann einzeln in Rechnung gestellt werden. Der Besteller hat jede der Rechnungen bei Fälligkeit ungeachtet der Lieferung oder Nichtlieferung weiterer Teillieferungen zu begleichen. Die Verzögerung von einzelnen Teillieferungen befreit den Besteller nicht von seiner Pflicht sonstige Teillieferungen anzunehmen. Der Wunsch oder die Forderung Lieferungen zu verschieben, stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Verkäufers.

9. Warengebrauch und Montage
Die Waren sind in einer Art und Weise und in einer Umgebung zu gebrauchen und aufzustellen, die den Betriebsanforderungen und Betriebsansprüchen des Herstellers entsprechen. Der Besteller hat alle Kosten und Auslagen für zusätzliche Bedürfnisse zu tragen, die für einen ordnungsgemäßen Gebrauch und Aufstellung/Montage erforderlich sind. Der Verkäufer kann auf Anfrage eine technische Fachkraft, entsprechend den Bedingungen einer von einem ordnungsgemäß berechtigten Vertreter beider Vertragsparteien unterzeichneten Auftragserklärung, zu Verfügung stellen. Der Besteller nutzt die vom Verkäufer gelieferten Waren in keinem Fall für die Erzeugung, den Umgang mit oder Gebrauch von Atomenergie, chemischen oder biologischen Waffen oder sonstige damit zusammenhängende Tätigkeiten oder für sonstige unrechtmäßige oder verbotene Zwecke. Der Besteller erklärt sich für jede Verletzung des Vorgenannten uneingeschränkt verantwortlich und verpflichtet sich zur Entschädigung, zum Schutz und zur Schadloshaltung des Verkäufers gegenüber jeglicher Haftung, Verlust oder Schäden, die aus einem Warengebrauch resultieren, der nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts stehen.

10. Rechte Dritter und Gewährleistung
(a) Der Verkäufer gewährleistet, dass sich alle im Rahmen dieser Vereinbarung verkauften Waren und soweit entsprechend solche nach seinem eigenen Design und Herstellung, keine Schutzrechte, wie Eigentums- und Urheberrechte, Dritter verletzen. Der Verkäufer entschädigt, schützt und hält den Besteller schadlos für Schäden oder Kosten, die aus Forderungen oder Klagen, in denen die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die an den Besteller gelieferten Waren geltend gemacht werden, vorausgesetzt dem Verkäufer wird eine solche Forderung unverzüglich angezeigt und der Besteller kooperiert bei der Nachprüfung, Verteidigung gegen und Befriedigung einer solchen Forderung mit dem Verkäufer. Stellt sich eine gelieferte Ware als rechtsverletzendes Produkt heraus, steht es dem Verkäufer, nach seinem Ermessen, frei, entweder
(i) dem Besteller das Nutzungsrecht an dem/den Produkt(e) zu verschaffen,
(ii) ein Produkt durch ein ähnliches nicht-rechtsverletzendes Produkt zu ersetzen oder
(iii) dem Besteller den vollen für die Ware gezahlte Kaufpreis zurück zu erstatten. Die Verantwortlichkeit des Verkäufers gegenüber dem Besteller für gelieferte rechtsverletzende Waren geht nicht über das Vorstehende hinaus. Diese Zusicherung gilt nicht für gelieferte Waren, die nach vom Besteller zur Verfügung gestellten Herstellungsanleitungen hergestellt wurden. In diesem Fall entschädigt, schützt und hält der Besteller den Verkäufer schadlos gegenüber Forderungen und Handlungen, die durch dessen Herstellungsanleitung Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(b) Der Verkäufer leistet weiter Gewähr, dass alle verkauften Waren, soweit von ihm selbst hergestellt, frei von Sach- und Bearbeitungsmängeln sind. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr nach Aufstellung oder Lieferdatum, je nachdem welches Datum früher eintritt, dass die Ware oder Teile davon bereits bei Aufstellung, Wartung und/oder Gebrauch entsprechend der für diese(s) Produkt(e) im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Montage- und Benutzungsbedingungen mangelhaft war, wird der Verkäufer die besagte Ware oder einen Teil davon nachbessern oder neu liefern gemäß Incoterms 2010 FCA Betriebsstätte des Verkäufers, vorausgesetzt der Besteller bringt die Originalware oder ein Teil davon frachtfrei in die Betriebsstätte des Verkäufers zurück und die Untersuchung durch den Verkäufer zeigt, dass die Ware mangelhaft war oder nicht in Übereinstimmung mit dieser Gewährleistung steht. Eine Rücksendung von Ware oder Teilen hiervon aufgrund dieser Gewährleistung darf nicht ohne vorherige Anzeige der Fehler- und Mangelhaftigkeit an den Verkäufer und dessen vorherige schriftliche Zustimmung erfolgen. An den Verkäufer zurückgeschickte Ware, unabhängig aus welchem Anlass, muss vor Versand sorgfältig gereinigt sowie gefährliche oder giftige Substanzen vollständig entfernt und/oder neutralisiert werden. Schlägt die Nacherfüllung in wesentlichen Punkten fehl, besteht die einzige Verantwortlichkeit des Verkäufers in der Rückerstattung des vollen für die fehlerhafte oder mangelhafte Ware gezahlten Kaufpreises an den Besteller. Der Besteller erkennt an und stimmt zu, dass der Verkäufer keine Gewähr in folgenden Fällen übernimmt:
(i) Mängel, deren Anzeige gegenüber dem Verkäufer nicht innerhalb der Gewährleistungszeit erfolgt;
(ii) Mängel und Schäden aufgrund unsachgemäßer Verwendung, Missbrauch, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, anomaler Temperaturen, Wasser, Schmutz, schädlicher Auswirkungen von Substanzen, mit denen das Produkt in Kontakt kommt, Erosion oder Korrosion;
(iii) Mängel und Schäden durch den Betrieb über das Nennleistungsvermögen hinaus oder in einer sonstigen nicht ordnungsgemäßen Art und Weise;
(iv) Waren, an denen von nicht vom Verkäufer berechtigten Personen unerlaubte Änderungen oder Umbauten vorgenommen wurden;
(v) Waren, die während der Lieferung, Lagerung (einschließlich Verschleiß und Wertminderung während der Lagerung) oder in sonstiger Weise ohne Verschulden des Verkäufers beschädigt wurden; und
(vi) Beim Besteller angefallener Personal- und/oder Materialaufwand, der aus dem angeblich mangelhaften Produkt resultiert, es sei denn die Aufwendungen wurden nach ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers gemacht.
(c) Nicht vom Verkäufer hergestellte Teile und Zubehör sind von der Gewährleistung nur im Umfang einer bestehenden Gewährleistung des Originalherstellers erfasst.
(d) Werden gelieferte Waren oder Teile davon vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder modifiziert, ist die Haftung für daraus entstehende Folgen ausgeschlossen und Gewährleistungserklärungen und/oder Entschädigungen, unabhängig, ob in diesem Abschnitt oder in sonstigen zum Produkt gehörenden Unterlagen enthalten, sind unwirksam.
(e) Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt des Produkts und im Fall von verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Kenntnis des Mangels schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen.

11. Entschädigung & Haftungsbeschränkung
(a) Mit Risikoübergang nach Abschnitt 6(c) trägt der Besteller für alle nach dieser Vereinbarung gekauften Waren das Risiko für nicht vom Verkäufer verschuldeten Diebstahl, Verlust und Beschädigung. Der Besteller entschädigt, schützt und hält den Verkäufer, seine Führungskräfte, Geschäftsführer, Angestellte, Tochter-, Schwester- und Konzerngesellschaften sowie Vertreter schadlos gegenüber jede Art von Verlust, Haftung, Forderungen und Auslagen (einschließlich Anwaltskosten), die aus dem Gebrauch, der Lagerung, der Übertragung oder Veräußerung der Produkte resultieren, einschließlich Schadensersatz wegen Körperverletzung und Tod oder Verletzung des Eigentums einer Person, es sei denn dies beruht auf einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln oder Unterlassen des Verkäufers. Abschnitt 11(c) bleibt unberührt.
(b) Die Haftung des Verkäufers bei Schäden, Verlust, Kosten oder Auslagen, die in irgendeiner Weise im Rahmen dieser Vereinbarung, der Pflichtenerfüllung durch den Verkäufer oder dem Gebrauch oder Betrieb der gelieferten Ware beim Besteller oder einem Dritten entstanden oder angefallen sind, ist in ihrer Gesamtsumme auf den tatsächlichen Preis beschränkt, der vom Besteller für die Ware, die die Haftung zur Folge hat, zahlbar ist. Abschnitte 11(c) und (d) bleiben unberührt.
(c) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht
(i) für die Pflichten des Verkäufers im Rahmen der Zusicherung der Freiheit von Schutzrechten Dritter,
(ii) wenn der Verkäufer, seine Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung, oder Mitarbeiter der mittleren und unteren Führungsebene vorsätzlich gehandelt haben,
(iii) wenn der Verkäufer, seine Vertreter oder Mitglieder der Unternehmensleitung grob fahrlässig gehandelt haben
(iv) im Fall der Haftung bei möglichen Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar, oder (v) der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(d) Im Fall der schuldhaften Verletzung von wesentlichen vertraglichen Pflichten (Kardinalpflichten), die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit sowie grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter auf den mittleren und unteren Führungsebenen; in diesem Fall der Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers auf mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Verluste oder Schäden, die gewöhnlich im Rahmen der Vereinbarung auftreten, beschränkt. Abschnitt 11 (c) bleibt unberührt.
(e) Außer in den Abschnitten 11 (c) und (d) aufgeführten Fällen (in welchen Fällen der Verkäufer im Rahmen eben dieser Abschnitte 11 (c) und (d) haftet), haftet der Verkäufer weder gegenüber dem Besteller noch einem Dritten (und der Besteller wird eine solche Ausschlussklausel in die Übertragung oder den Verkauf von Waren an Dritte einschließen), unabhängig davon, ob dieser die Ansprüche direkt, über oder durch den Besteller geltend macht, für Strafschadenersatz, besondere, mittelbare, zufällige, nebenläufige oder Folgeschäden jeglicher Art, einschließlich – aber nicht darauf begrenzt - Schäden für
(i) Nutzungsausfall,
(ii) Beschädigung von Geräten,
(iii) entgangenen Gewinn,
(iv) Umsatzverlust, (v) Produktionsausfall und (vi) Vertragsverlust (jeweils mittelbar oder unmittelbar), jeweils ungeachtet der Tatsache, ob sich diese Schäden infolge von Vertragshaftung, unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung, Fahrlässigkeit oder sonstiger Entschädigung ergeben.

12. Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung ist erstellt nach und unterliegt deutschem Recht (ausschließlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf). Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Wirksamkeit sind nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ohne Rückgriff auf die deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit abschließend zu entscheiden. Schiedsgerichtsort ist Köln. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.

13. Vertraulichkeit
Jede Partei hat sämtliche von der Gegenseite erhaltenen und als vertraulich und/oder geheim bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen und hat solche Informationen mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu schützen, mit der sie eigene geheime und vertrauliche Informationen von gleicher Bedeutung sichert. In keinem Fall darf eine Vertragspartei eine geringere Sorgfalt anwenden als ein ordentlicher Kaufmann in einer solchen oder ähnlichen Situation sie anwenden würde. Keine Vertragspartei darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis vertrauliche oder geheime Informationen der anderen Vertragspartei Dritten gegenüber offenlegen oder zugänglich machen mit Ausnahme und, soweit angemessen, der Rechts-, Versicherungs-, Buchhaltungs-, Steuer- oder sonstiger professioneller Berater der jeweiligen Partei. Geheime Informationen in Bezug auf den Verkäufer, seine Produkte, Daten, Dokumentation, Dienste oder Herstellungsprozesse, die dem Besteller im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt wurden, bleiben im Eigentum des Verkäufers. Dem Besteller wird zu keinem Zeitpunkt das Recht eingeräumt
(a) solche Produkte selbst herzustellen oder herstellen zu lassen,
(b) solche Prozesse selbst auszuführen oder ausführen zu lassen oder
(c) Daten und Dokumentation zu offenbaren, weiterzugeben, zu exportieren oder zu veröffentlichen. Die vertraulichen und geheimen Informationen des Verkäufers dürfen vom Besteller ausschließlich für den Gebrauch und Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Produkte verwendet werden.

14. Übertragung
Diese Vereinbarung darf vom Besteller nicht ohne vorherige Zustimmung auf andere Personen übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht aus unverhältnismäßigen Gründen versagt werden.

15. Höhere Gewalt
Keine der Vertragsparteien ist für Verzögerungen oder mangelhafte Leistungen nach dieser Vereinbarung (mit Ausnahme Nichtzahlung fälliger Beträge) verantwortlich soweit diese an der Leistungserfüllung aufgrund höherer Gewalt, bürgerlichen Unruhen, Arbeitskampf, Unmöglichkeit oder Materialknappheit oder einem sonstigen Ereignis außerhalb ihres Herrschaftsbereichs gehindert ist. Verträge oder Bestellungen mit einem Preis von $200.000 oder mehr und/oder Entwicklungsverträge besonderer Art, deren Leistung oder Vertragserfüllung durch den Verkäufer verzögert oder für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wurde, als mittelbare oder unmittelbare Folge von Krieg, nationalem Notstand, Bundes- oder Landesgesetzgebung, Handelsembargos oder Wirtschaftssanktionen, Vorrangsteuerung, Verteidigungsmaßnahmen oder ähnlichem, können vom Verkäufer oder Besteller nach Ablauf von 180 Tagen nach dem Eintritt einer solchen Verzögerung oder Aussetzung gekündigt werden, sofern dem anderen Vertragspartner dies mindestens zehn (10) Tage vorher schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Besteller kommt dem Verkäufer für alle zum Zeitpunkt einer solchen Aussetzung entstandenen Kosten und Auslagen sowie eingegangene Verbindlichkeiten im Rahmen der Leistungserfüllung, einschließlich eines eingemessenen Gewinns, auf. Das Eigentum an dem vom Besteller bezahlten Material verbleibt sodann beim Besteller, der das Material auf eigenes Risiko und Kosten vorhält. Wird der Vertrag oder die Bestellung nicht auf diese Weise beendet, teilt der Verkäufer dem Besteller unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Verzögerung oder Aussetzung einen geänderten Lieferplan mit und nimmt die Arbeit entsprechend wieder auf.

16. Vertreter des Verkäufers
Der Besteller bestätigt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass kein Vertreter, Angestellter, Stellvertreter oder Handelsvertreter des Verkäufers die Befugnis hat, den Verkäufer im Rahmen von Bestätigungen, Erlaubniserteilungen, Zusicherungen oder Gewährleistungen in Bezug auf ein Produkt rechtswirksam zu binden. Soweit eine solche Bestätigung, Erlaubnis, Zusicherung oder Gewährleistung nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung festgeschrieben ist, bildet dies keine Grundlage oder Bestandteil dieser Abmachung und kann dem Verkäufer nicht entgegen gehalten werden.

17. Anzeigen
Hiernach zu machende Anzeigen und Meldungen haben schriftlich, portofrei per Einschreiben mit Rückschein oder mittels Zustelldienst über Nacht an die vom Verkäufer der anderen Vertragspartei genannten Adresse zu erfolgen.

18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unrechtmäßig, unwirksam oder undurchführbar sein, sollen diese als von der Vereinbarung abtrennbar gelten und die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt lassen.

19. Gesamtvereinbarung & Änderungen
Nichts in einer Bestellung oder einem sonstigen vom Besteller verwendeten Dokument führt zu einer Änderung, Modifikation oder Hinzufügung neuer Bedingungen und Bestimmungen zu dieser Vereinbarung oder dem Verkauf an den Besteller verkaufte Produkte im Rahmen dieser Vereinbarung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bedingungen von Bestellungen und Aufträgen des Bestellers unter dem Vorbehalt der Bedingungen dieser Vereinbarung stehen. Solange die Vertragsparteien nicht den Rahmenvertrag für Verkauf und Kauf (Master Supply and Purchase Agreement) des Verkäufers unterzeichnet haben, stellt diese Vereinbarung den vollständigen Pflichtenkatalog der Vertragsparteien in dem hierin genannten Rahmen dar und tritt an die Stelle aller bestehenden bzw. vorangegangenen Vereinbarungen, Absprachen, Verhandlungen und Vorschläge. Zusicherungen, Versprechen und Handelssitten, die weder in dieser Vereinbarung enthalten sind noch auf die verwiesen wird, entfalten für den Verkäufer keine Bindungswirkung. Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter aller Vertragsparteien unterzeichnet werden.

Lieferbedingungen zuletzt geändert Februar 2015

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